AGB
AGB als PDF-Dokument herunterladenAllgemeine Auftragsbedingungen
der
BETA-MEDIA Gesellschaft für Absatzförderung
und Marketing mbH
(Stand August 2003)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren
Auftragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
erkennen wir generell und ohne erneuten Widerspruch im Einzelfall nicht an, soweit
nicht einseitige Regelungen in den Bedingungen des Auftraggebers einem Handelsbrauch
oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. In der vorbehaltlosen Auftragsdurchführung
in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. Soweit unsere Auftragsbedingungen keine
wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar.
2. Unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und uns sind
schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen. Individuelle Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber gehen unseren Bedingungen stets vor.
4. Rechte (außer Geldforderungen) und Pflichten des Auftraggebers aus dem
Auftragsverhältnis dürfen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen
werden
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Verteilauftrag wird erst mit unserer
Auftragsbestätigung wirksam.
2. Änderungen des Auftrages bedürfen unserer Zustimmung und berechtigen uns,
zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
3. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der
Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns
nicht verbindlich.
4. Unsere Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der bei Auftragsdurchführung
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beziehen sich grundsätzlich auf jeweils
1.000 Stück der zu verteilenden Objekte. Die Preise beruhen auf den vom Auftraggeber
angegebenen Formaten und Gewichten der Verteilobjekte, der Art des Verteilauftrages
und der Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Spätere Abweichungen
von den bei der Kalkulation zugrunde gelegten Angaben berechtigen uns zu Preisaufschlägen
bis zu 20 %.
III. Verteilobjekte, Anlieferung
1. Sendungen, welche über Briefkästen verteilt werden, müssen Briefkastenformat
aufweisen.
2. Die Verteilobjekte sind in gleichmäßigen Einheiten abzupacken. Verschiedene
Verteilobjekte sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Verpackungseinheiten sind sowohl
auf dem Lieferschein als auch auf der Verpackung anzugeben. Verpackung und
Einheiten sind so zu wählen, daß wir Art und Menge der Verteilobjekte bei Anlieferung
ohne weiteres überprüfen können.
3. Größere Liefermengen sind auf Paletten anzuliefern. Umverpackungen werden
von uns auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Werden Verteilobjekte ungebündelt
angeliefert, sind wir berechtigt, die sich daraus ergebenden Handlingkosten zusätzlich
in Rechnung zu stellen.
4. Die Anlieferung der Verteilobjekte ist spätestens einen Werktag vor dem
Liefertermin anzuzeigen. Die Verteilobjekte sind mindestens drei Werktage vor der
Verteilaktion bei uns anzuliefern.
5. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers an unser Lager
Bahnhofsplatz 2, 26122 Oldenburg, zu den üblichen Bürozeiten.
6. Die Lagerung der Verteilobjekte erfolgt auf unsere Kosten. Wir verpflichten uns zu
einer sorgsamen Lagerung und Behandlung. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers
werden die Verteilobjekte gegen Wasser, Feuer und/oder Diebstahl
versichert.
IV. Rücktritt, Kündigung
1. Wir sind zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, wenn ein Ereignis höherer
Gewalt die Auftragsdurchführung unmöglich macht, wenn der Auftraggeber
seinen Pflichten nicht nachkommt (insbesondere die Verteilobjekte nicht
rechtzeitig anliefert), die Form des Verteilobjektes wesentlich von den
Auftragsdaten abweicht oder der Inhalt eines Verteilobjektes nicht mit dem
Gesetz oder den guten Sitten vereinbar ist. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu verlangen.
Beide Parteien sind berechtigt, den Nachweis eines tatsächlich
abweichenden Schadens zu führen.
2. Wird der Verteilbeginn aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
verzögert, werden wir zunächst einen neuen Verteiltermin anbieten.
Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere
Transport- und Regiekosten werden in diesem Fall zusätzlich berechnet.
3. Wird eine laufende Verteilaktion auf Veranlassung oder infolge Vertragsverletzung
des Auftraggebers abgebrochen, stellen wir die gesamte
Auftragssumme in Rechnung. Weitergehende Schadensersatzforderungen
behalten wir uns vor.
4. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
V. Abwicklung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung durch Briefkasteneinwurf.
Je Briefkasten wird ein Exemplar eingeworfen. Von der Verteilung
ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und
Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen,
Häuser mit Hunden und Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden
Wohngebietes liegen. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt
ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür
vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen
und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht
bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet
durch gut sichtbare Aufkleber). Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und
sperrigen Verteilobjekten gelten besondere Vereinbarungen.
2. Vergebliche Zustellversuche bei nicht erreichbaren Haushalten (z. B. wegen
freilaufender Hunde, Werbeverweigerung, verschlossener Türen) werden wie erfolgte
Zustellungen behandelt.
3. Eine Zustellquote von ca. 90 % der erreichbaren Haushalte gilt als vertragsgemäß.
4. Zur Durchführung des Auftrages können wir nach unserem Ermessen Subunternehmer
einschalten. Unsere vertraglichen Pflichten bleiben hiervon unberührt.
5. Wir sind berechtigt, durch Zuviellieferung bzw. erfolglose Zustellversuche verbleibende
Restmengen der Verteilobjekte als Makulatur zu behandeln, sofern der
Auftraggeber diese nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige der Auftragbeendigung
bei uns abholt.
6. Wir sind berechtigt, mehrere Verteilaufträge gleichzeitig durchzuführen, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
VI. Reklamationen
1. Beanstandungen eines Teiles unserer Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Vertragsdurchführung. Insbesondere berechtigt der
Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht verteilt
wurde und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum
Abzug von der Rechnung. Reklamationen sind nur dann begründet, wenn
ganze Straßenzüge oder Verteilgebiete nur teilweise oder gar nicht beschickt
worden sind. Hochgerechnete Ergebnisse, auch von telefonisch
durchgeführten Befragungen, werden von uns nicht anerkannt.
2. Reklamationen müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des
Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlaß zur Reklamation
bilden. Sie müssen innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Verteilaktion bei
uns vorliegen. Später eingehende oder ungenaue Meldungen werden nicht bearbeitet
und führen nicht zu Mängelansprüchen des Auftraggebers. Im übrigen werden
Reklamationen von uns schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen.
3. Ergibt sich aus den von uns oder dem Auftraggeber angefertigten Kontrollberichten
eine nicht dem Vertrag entsprechende Verteilquote, sind wir berechtigt, eine
Nachverteilung vorzunehmen, soweit ein Interesse des Auftraggebers hieran nicht
durch Fristablauf entfallen ist. Begründete Beanstandungen, die nicht durch Nachverteilung
ausgeräumt werden können, berechtigen den Auftraggeber zu einer der
Fehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über
die Toleranzgrenze von 10 % hinausgeht. Mehrere Verteilbezirke werden jeweils
gesondert berücksichtigt.
4. Ist eine Reklamation unbegründet oder führt eine vom Auftraggeber veranlaßte
zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung nicht zu einer vertragswidrigen Verteilquote,
sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der Überprüfung in Rechnung
zu stellen.
VII. Haftung
1. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt.
Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt für
unsere Haftung aufgrund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen. Unsere Haftung aus einer Garantie oder wegen Personenschäden
bleibt hiervon unberührt.
2. Die Gefahr für die Verteilobjekte trägt der Auftraggeber. Wir haften insbesondere
nicht für Schäden oder Verluste der Verteilobjekte durch Feuer, Wasser, Bruch,
sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten, insbesondere Diebstahl.
3. Wir übernehmen keine Haftung für einen durch die Verteilmaßnahme erhofften,
jedoch nicht eingetretenen Erfolg.
4. Wir haften nicht dafür, daß die uns angelieferten Objekte in Art, Inhalt und Menge
dem Auftrag entsprechen. Für Art und Inhalt der Verteilobjekte, insbesondere Texte
oder die Substanz von Warenproben, haftet allein der Auftraggeber.
5. Witterungsbedingte Beschädigungen während der Verteilung und Beeinträchtigungen
der Verteilobjekte nach vertragsgerechter Zustellung unterliegen ebenfalls
nicht unserer Haftung.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind unverzüglich und ohne jeden Abzug nach Beendigung
des Verteilauftrages zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
2. Der Auftraggeber gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in
Verzug, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf.
3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für ausstehende
Verteilaktionen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche
fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.
5. Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen
aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IX. Abwerbung
1. Mit der Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die von
uns bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder
Subunternehmer weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben. Das Verbot
endet ein Jahr nach Beendigung der Vertrags- oder Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Mitarbeiter oder Subunternehmer.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen das vorstehende Verbot haben wir Anspruch
auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden
abgeworbenen Mitarbeiter oder Subunternehmer. Der Nachweis eines
abweichenden Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Der Auftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Auftraggeber ist Oldenburg.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Oldenburg, sofern der
Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist.
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